Am 31. Dezember 2020 endet der zwischen UK und der EU vereinbarte Übergangszeitraum zum Brexit. Damit wird der bereits offiziell erfolgte Austritt Großbritanniens aus der EU nun auch faktisch Wirklichkeit. Großbritannien gilt ab 2021 umsatzsteuerlich und zollrechtlich als Drittland – mit erheblichen Auswirkungen auf den Waren- und Dienstleistungsverkehr von EU-Unternehmen. Das BMF hat am 10. Dezember 2020 ein Schreiben zu den umsatzsteuerlichen Konsequenzen des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirlands aus der Europäischen Union veröffentlicht.
Ziel des Webcasts war es, den Teilnehmern die Regelungen im BMF-Schreiben und noch diesbezüglich ungeklärte Fragestellungen im Waren- und Dienstleistungsverkehr vorzustellen. Überlegungen zu Tax-Compliance und Zollrecht runden das Bild ab.
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